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Statuten

Artikel 1.

Die Vereinigung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 2.

Die Gesellschaft trägt den Namen "Sportgemeinschaft Sankt Vith" (SG St. Vith V.o.G.).

Artikel 3.

Der Sitz der V.o.G. ist der Wohnsitz des Präsidenten (z.Zt. Hauptstraße 99, 4780 Sankt Vith). Die Sportgemeinschaft Sankt Vith V.o.G. untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 4.

Zweck und Ziel der Vereinigung sind:
1. Die Förderung des Sports in jedwelcher Art und die Unterstützung der der Vereinigung angeschlossenen Sportvereine;
2. die Koordinierung sportlicher Aktivitäten dieser Vereine.

Artikel 5.

Die Vereinigung verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele.

Artikel 6.

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht niedriger als drei sein.

Artikel 7.

Als Mitglieder der Vereinigung werden die bestehenden Sportvereine der Stadtgemeinde Sankt Vith aufgenommen. Über den Anschluss anderer Sportvereine sowie anderer, natürlicher und juristischer Personen entscheidet der Verwaltungsrat der Vereinigung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 8.

Mitglieder der Vereinigung können nur durch die Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln ausgeschlossen werden.
Sind de facto und de jure als ausgeschlossen zu betrachten diejenigen Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht in der durch den Verwaltungsrat festgesetzten Frist entrichten.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Vermögensansprüche.

Artikel 9.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung setzt den jährlich zu zahlenden Beitrag fest. Der Höchstbetrag pro Mitglied darf einen Beitrag von 125 Euro nicht übersteigen.

Artikel 10.

Die Vereinigung wird durch den Vorstand und den Verwaltungsrat verwaltet.

Die angeschlossenen Sportvereine sind durch eine Person im Verwaltungsrat der Vereinigung vertreten. Jeder Verein bestimmt hierzu ein effektives Mitglied und ein Ersatzmitglied.

Der Vorstand, welcher sich nicht aus Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammensetzen muss, besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, einem Kassierer und einem Schriftführer.

Mit Ausnahme des Schriftführers werden alle Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre in der der statutären Generalversammlung folgenden Verwaltungsratssitzung von der Versammlung der effektiven Mitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt.
Der Schriftführer wird vom Verwaltungsrat ernannt.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden in der jährlichen statutären Generalversammlung von den Vertretern ihres Sportvereins für die Dauer eines Geschäftsjahres bestimmt. Die ausscheidenden Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.

Falls ein Vorstandsmitglied auch aktives Mitglied eines angeschlossenen Vereins ist, hat dieses kein Stimmrecht, es sei, dass der stimmberechtigte Vertreter dieses Vereins nicht anwesend ist. Im Verwaltungsrat hat jeder Verein nur eine Stimme.

Artikel 11.

Das Geschäftsjahr läuft von Generalversammlung zu Generalversammlung.
Der Vorstand führt das Inventar des Vermögens der Vereinigung und zieht alljährlich Bilanz.
Er legt diese jährlich der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

Artikel 12.

Der Präsident sowie der Schriftführer sind jeweils berechtigt jedwelchen Schriftwechsel mit Drittpersonen im Namen der Vereinigung zu führen.

Artikel 13.

Die Generalversammlung wird durch ein Rundschreiben oder durch die Presse mit Angabe der Tagesordnung einberufen und zwar im Namen des Verwaltungsrates und wenigstens acht Tage vor dem Datum der Generalversammlung.
Es findet wenigstens eine Generalversammlung im Jahre statt und zwar im Monat Dezember.
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus maximal vier Vorstandsmitgliedern eines jeden angeschlossenen Vereins. Falls der Vorstand eines Vereines aus weniger als vier Personen besteht, dürfen die fehlenden Vertreter durch aktive Vereinsmitglieder ersetzt werden.
Die Vorstände der angeschlossenen Vereine verpflichten sich die durch die Mehrheit des Verwaltungsrates, der Generalversammlung, sowie möglichen Falls in Abwesenheit ihres oder ihrer Vertreter getroffenen Beschlüsse anzunehmen und auszuführen.

Artikel 14.

Die Generalversammlung ist allein zuständig um:

  1. die Statuten zu ergänzen oder abzuändern;
  2. die Verwaltungsratsmitglieder zu wählen und auszuschließen;
  3. den Haushaltsplan und die Konten (Bilanz) gutzuheißen;
  4. die Gesellschaft aufzulösen.

Artikel 15.

Über Änderungen der Statuten kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschließen, wenn die Änderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend sind.
Ein Änderungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Betrifft die Änderung jedoch die Ziele, zu denen die Vereinigung gegründet wurde, so bedarf sie zur Verabschiedung einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig beraten und beschließen und die Änderungen mit den in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Artikel 16.

In allen Fällen der Auflösung der Vereinigung beschließt die Generalversammlung, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, das verbleibende Vereinigungsvermögen den Mitgliedsvereinigungen zu gleichen Teilen zuzuführen.

Artikel 17.

Für alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle sind die Bestimmungen des Gesetzes vom zweiten Mai zweitausendundzwei, sowie alle späteren Abänderungen, maßgebend.

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