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Erwerb der Staatsangehörigkeit für Personen ab 18 Jahren

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung

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Das Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit sieht vor, dass der Ausländer die belgische Staatsbürgerschaft durch eine Erklärung, die beim Standesamt seines Hauptwohnortes abgegeben wird, beantragen kann.

Vorab muss eine Einregistrierungsgebühr in Höhe von 150,00 € auf das Konto vom Einregistrierungsamt Eupen (BE14 6792 0036 1883) eingezahlt werden.

Wir raten jedoch an, diese Gebühr erst dann einzuzahlen, wenn von den Mitarbeitern des Standesamtes überprüft wurde, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und ob alle nötigen Dokumente vorliegen.

Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in 5 Kategorien unterteilt:

1. Art. 12bis, §1, 1°

Bedingungen:

  1. 18 Jahre alt sein
  2. in Belgien geboren sein
  3. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
  4. seit seiner Geburt einen legalen und ununterbrochenen Aufenthalt in Belgien haben

nötige Unterlagen:

  • gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
  • Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

2. Art. 12bis, §1, 2°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen (Niveau A2) **

5. seine soziale Integration nachweisen:

  • Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2) ODER
  • anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden ODER
  • Teilnahme an einem Integrationslehrgang ODER
  • während 5 Jahren ununterbrochen in Belgien gearbeitet haben

6. seine wirtschaftliche Beteiligung nachweisen:

  • 468 Arbeitstage während der letzten 5 Jahre nachweisen ODER
  • mindestens 6 Trimester während der letzten 5 Jahre als Selbstständiger die sozialen Beitragszahlungen geleistet haben

nötige Unterlagen:

  1. gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
  2. Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist **
  3. Nachweis der sozialen Integration
  4. Nachweis der wirtschaftlichen Beteiligung
  5. Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

 

** Der Nachweis über die Kenntnisse einer der drei Landessprachen durch:

1. soziale Integration (die Erfüllung der sozialen Integration gilt automatisch als Nachweis der Sprache)
2. Bescheinigung SELOR
3. vom Arbeitsamt organisierte, anerkannte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)
​4. von einem anerkannten, belgischen Bildungswesen organisiertem Sprachkurs mit Vermerk des erreichten Niveaus (Diplom oder Bescheinigung)

3. Art. 12bis, §1, 3°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen (Niveau A2) **

5. mit einem Belgier verheiratet sein UND seit 3 Jahren in Belgien zusammenlebend ODER Elternteil eines minderjährigen Kindes belgischer Staatsangehörigkeit sein.

6. seine soziale Integration nachweisen:

  • Abschlussdiplom des belgischen Sekundarunterrichts (Niveau A2) ODER
  • anerkannte belgische Berufsausbildung von 400 Stunden UND während der letzten 5 Jahre mindestens 234 Tage gearbeitet haben ODER Teilnahme an einem Integrationslehrgang

nötige Unterlagen:

  • gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
  • gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Heiratsurkunde (jüngsten Datums) ODER gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde seines minderjährigen belgischen Kindes (jüngsten Datums)
  • Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist **
  • Nachweis der sozialen Integration
  • Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

** Der Nachweis über die Kenntnisse einer der drei Landessprachen durch:

1. soziale Integration (die Erfüllung der sozialen Integration gilt automatisch als Nachweis der Sprache)
2. Bescheinigung SELOR
3. vom Arbeitsamt organisierte, anerkannte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)
4. von einem anerkannten, belgischen Bildungswesen organisiertem Sprachkurs mit Vermerk des erreichten Niveaus (Diplom oder Bescheinigung)

4. Art. 12bis, §1, 4°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 5 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. nachweisen, dass man aufgrund einer Behinderung oder einer Invalidität nicht mehr arbeiten kann oder das Pensionsalter (65 Jahre) erreicht haben

nötige Unterlagen:

  • gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
  • Bescheinigung über die Behinderung oder Invalidität
  • Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

5. Art. 12bis, §1, 5°

Bedingungen:

1. 18 Jahre alt sein

2. eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben

3. seit 10 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

4. Kenntnisse einer der drei Landessprachen nachweisen (Niveau A2) **

5. Teilnahme an das wirtschaftliche und soziokulturelle Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien nachweisen (durch alle Rechtsmittel)

nötige Unterlagen:

  • gleichlautende beglaubigte Ablichtung/Kopie der Geburtsurkunde (jüngsten Datums)
  • Bescheinigung, dass der Antragsteller einer der 3 Landessprachen mächtig ist **
  • Bescheinigung über die Teilnahme an das wirtschaftliche und soziokulturelle Leben der aktuellen Lebensgemeinschaft in Belgien
  • Quittung über die Einzahlung der Registrierungsgebühr

 

** Der Nachweis über die Kenntnisse einer der drei Landessprachen durch:

1. soziale Integration (die Erfüllung der sozialen Integration gilt automatisch als Nachweis der Sprache)
2. Bescheinigung SELOR
3. vom Arbeitsamt organisierte, anerkannte Sprachkurse (Diplom oder Bescheinigung)
4. von einem anerkannten, belgischen Bildungswesen organisiertem Sprachkurs mit Vermerk des erreichten Niveaus (Diplom oder Bescheinigung)

 

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

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Anträge auf Einbürgerung sind nur noch in Ausnahmefällen möglich

1. Für Personen, die für Belgien außergewöhnliche Verdienste in den Bereichen Wissenschaft, Sport oder im soziokulturellen Bereich leisten oder geleistet haben.

Bedingungen:

a) 18 Jahre alt sein
b) seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben
c) eine Aufenthaltsgenehmigung von unbefristeter Dauer haben
d) außergewöhnliche Verdienste nachweisen
e) nachweisen, dass es unmöglich ist, eine Erklärung gemäß Art. 12bis abzugeben

2. Für Staatenlose

Bedingungen:

a) 18 Jahre alt sein
b) seinen Hauptaufenthaltsort in Belgien haben
c) seit 2 Jahren einen legalen Aufenthalt in Belgien haben

Die Anträge auf Naturalisierung sind beim Standesamt der Gemeindeverwaltung erhältlich und müssen der Abgeordnetenkammer, Dienst Einbürgerungen, in Brüssel zugesandt werden.

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