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Beschwerdemöglichkeit und Rechtsbehelf

 

Beschwerdemöglichkeit

 
Gemäß dem Dekret vom 26.05.2009 zur Schaffung des Amtes eines Ombudsmanns für die Deutschsprachige Gemeinschaft ist der Ombudsmann der DG zuständig, Beschwerden über die Arbeitsweise und die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden in ihren Beziehungen zu den Bürgern zu untersuchen und in den bestehenden Konflikten zu vermitteln.
 
Die Beschwerde ist ohne Formvorgabe der Ombudsfrau der DG zu übermitteln. Eine Beschwerde bei der Ombudsfrau der DG hat für den Beschwerdeführer eine aussetzende Wirkung auf die Klagefrist vor dem Staatsrat (siehe unten). Die Leistungen der Ombudsfrau der DG sind für den Beschwerdeführer kostenfrei.
 

Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Marlene Hardt (Ombudsperson)

Platz des Parlaments 1
4700 Eupen
Telefon: 0800 98759
E-Mail: beschwerde@dg-ombudsdienst.be 
Web: www.dg-ombudsdienst.be

 

Rechtsbehelf

 
Gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12.01.1973 kann gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörden eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden. Die Klage wird eingereicht wegen Verletzung wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch.
 
Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebrief bei der Kanzlei des Staatsrates, Rue de la Science 33, 1040 Brüssel, oder auf elektronischem Weg (http://eproadmin.raadvst-consetat.be/) zu erfolgen. Der Gegenpartei wird eine Abschrift der Klage zur Information zugesendet. Pro klagende Partei ist eine Gebühr von 200,00 € zu entrichten.
 
Durch eine beim Ombudsmann der DG eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung wird für den Beschwerdeführer die Klagefrist vor dem Staatsrat ausgesetzt. Die verbleibende Frist setzt entweder zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Beschwerde vom Ombudsmann der DG nicht behandelt wird oder abgewiesen wird, oder nach Ablauf einer Frist von vier Monaten, die ab Einreichung der Beschwerde einsetzt, wenn die Entscheidung nicht früher getroffen worden ist. In letzterem Fall weist der Beschwerdeführer dies durch eine Bescheinigung des Ombudsmanns der DG nach.
 
Für weitere Informationen: http://www.raadvst-consetat.be/