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Sozialberufliche Eingliederung

Eine Ausbildung in einem Betrieb vermittelt praktische Kenntnisse
Eine Ausbildung in einem Betrieb vermittelt praktische Kenntnisse

Der Dienst für sozial-berufliche Eingliederung (DSBE) begleitet durch individuelle und gezielte Förderung die Empfänger von Eingliederungseinkommen bzw. gleichgestellter Sozialhilfe bei ihrer sozial-beruflichen Integration.

Nach Klärung des Anrechtes auf Eingliederungseinkommen bzw. gleichgestellter Sozialhilfe und Einschätzung durch den allgemeinen Sozialdienst werden die Personen zum DSBE orientiert.

Die sozial-berufliche Eingliederung basiert sich weitestgehend auf die Interessen und Fähigkeiten der Person. Falls notwendig bereitet eine angepasste Begleitung und spezifische Ausbildung und Qualifikation diese Personen auf den hiesigen Arbeitsmarkt vor. Bei jüngeren Menschen kann eine berufliche Qualifikation auch über eine Lehre oder ein Studium ermöglicht werden. 

Der DSBE arbeitet gemeinsam mit der Person ein Eingliederungsprojekt aus, das vertraglich festgelegt wird. Das erarbeitete Eingliederungsprojekt kann z.B. Folgendes beinhalten:

  • Ausbildungen des Arbeitsamtes
  • Lehre oder duale Ausbildung
  • Schule oder Hochschulstudium
  • Vorschalt- /Integrationsmaßnahme
  • Arbeitsbeschaffende Maßnahme
  • Innerbetriebliche Ausbildung
  • Artikel 60§7-Arbeitsvertrag
  • Therapie…. 

Um diesen beschriebenen Auftrag durchzuführen, ist der DSBE natürlich auf die Zusammenarbeit mit anderen Diensten, Einrichtungen und Vereinigungen angewiesen: Hierzu zählen u.a. das ADG (Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Arbeitsberatung und -vermittlung sowie Ausbildungsangebot), die Vorschaltmaßnahmen und Integrationsprojekte (z.B. DABEI VoG, INTEGO VoG, …), das Rote-Kreuz/die KAP (Sprachkurse),  Betriebe der Sozialökonomie (Betriebe für angepasste Arbeit, SOS Hilfe, Hof Peters … usw.), Betriebe aus der Privatwirtschaft, Dienste aus dem Gesundheitssektor …

Ihre Ansprechpartner/innen im ÖSHZ Sankt Vith stehen Ihnen für eine Kontaktaufnahme auf Termin zur Verfügung.

Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Person im Rahmen der sozialberuflichen Eingliederung (Artikel 60 §7 / Artikel 61) einstellen?

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