Eingliederungseinkommen, IPSE, gleichgestellte Sozialhilfe
Das Eingliederungseinkommen
Das Eingliederungseinkommen hat 2002 das bekanntere "Existenzminimum" oder "Minimex" abgelöst. Die Maßnahme beinhaltet sowohl eine monatliche finanzielle Unterstützung als auch eine intensive soziale Begleitung. Ziel ist es, den betroffenen Menschen zu helfen, sich wieder in der Gesellschaft zu integrieren.
Folgende Bedingungen sind in jedem Fall zu erfüllen:
- Der Antragsteller muss von belgischer Nationalität oder im Bevölkerungsregister eingetragen sein;
- der Antragsteller muss volljährig sein;
- der gewöhnliche und tatsächliche Wohnort des Antragstellers muss sich auf dem Gebiet der Gemeinde Sankt Vith befinden;
- der Antragsteller verfügt über unzureichende finanzielle Mittel;
- der Antragsteller muss für einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wenn nicht gesundheitliche oder Billigkeitsgründe ihn daran hindern;
- der Antragsteller muss alle Ansprüche auf soziale Leistungen und Unterhalt erschöpft haben;
- Antragsteller, die unter 25 Jahre alt sind, müssen zudem noch ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung (IPSE) unterschreiben.
Diese Auflistung ist nicht vollständig. Zu den allgemeinen Prinzipien gesellen sich einige Ausnahmen, die sowohl in verschiedenen Gesetzen als auch in verschiedenen Erlassen geregelt sind. Da allein der Sozialhilferat das Recht auf Annahme oder Ablehnung eines Antrages auf Eingliederungseinkommen hat, ist keine der Ausführungen bindend.
Wenn Sie meinen, Anrecht auf Eingliederungseinkommen zu haben, dann kontaktieren Sie bitte den Sozialdienst.
Das Individuelle Projekt zur Sozialen Eingliederung, kurz IPSE
Kein Mensch ist wie der andere, und kein Mensch hat dieselben Ziele und Fähigkeiten. Darum kann der Sozialhilferat von Empfängern des Eingliederungseinkommens ein IPSE (Individuelles Projekt zur Sozialen Eingliederung) verlangen. Für alle Empfänger unter 25 Jahren sowie für alle Neuanträge von Personen über 25 Jahren ist es eine gesetzliche Verpflichtung. In diesem Fall wird mit der Person gemeinsam eine Strategie erarbeitet, wie die Integration in die Gesellschaft von statten gehen soll. Diese Strategie wird dann in einem Vertrag festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben.
Sollte sich die betroffene Person nicht an den Vertrag halten, kann ihr das Eingliederungseinkommen gestrichen werden.
Die gleichgestellte Sozialhilfe
Die dem Eingliederungseinkommen gleichwertige Sozialhilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die das ÖSHZ Personen gewährt, die keinen Anspruch auf das soziale Eingliederungseinkommen haben (weil sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen), sich aber in einer ähnlichen Notlage befinden.
Zwei Bedingungen müssen zwingend erfüllt sein, um Anspruch auf gleichwertige Sozialhilfe zu haben:
- Wohnsitz in Belgien: Der Antragsteller muss seinen gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt in Belgien haben und dort aufenthaltsberechtigt sein.
- Zustand der Bedürftigkeit: Der Antragsteller muss bedürftig sein, d. h. er hat nicht die finanziellen Mittel, sich eine Unterkunft zu beschaffen, sich zu ernähren, zu kleiden, seine Hygiene zu gewährleisten oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu haben.
Die gleichgestellte Sozialhilfe kann auch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die im Gesetz über das Recht auf soziale Eingliederung festgelegt sind:
- Arbeitsbereitschaft;
- Ausschöpfung des Anspruchs auf Sozialleistungen;
- Erschöpfung des Anspruchs auf Unterhalt;
- ein Individuelles Projekt zur sozialen Integration.
Die Beträge der Sozialhilfe, die dem Eingliederungseinkommen entsprechen, sind identisch mit denen des Eingliederungseinkommens.