Gesetzliches Zusammenleben
Beschreibung
Immer mehr Partner entscheiden sich dafür, außerhalb der Ehe zusammenzuleben. Das gesetzliche Zusammenleben wurde 1998 eingeführt und ermöglicht es, Paaren, die nicht heiraten möchten, einen Status zu verleihen.
Das gesetzliche Zusammenleben gewährt den Partnern einen Mindestschutz, ohne ihnen die jeweiligen Rechte und Pflichten von Eheleuten aufzuerlegen. Es legt lediglich fest, dass zwei volljährige Personen, die nicht durch eine Ehe oder eine andere gesetzliche Lebensgemeinschaft gebunden sind, sich als Zusammenlebende anerkennen lassen können. Es gibt keine Voraussetzung, dass keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen.
Sie verleiht ähnliche Rechte und Pflichten wie zwischen Ehegatten im Rahmen des „primären Güterstandes“, d. h. der Gesamtheit der grundlegenden Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren vermögensrechtlichen Beziehungen.
Das gesetzliche Zusammenleben ändert nichts am Zivilstand der beiden Personen.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Umzug in getrennte Wohnungen ein gesetzliches Zusammenleben nicht automatisch aufgelöst wird.
Verfahren
Die beiden betroffenen Personen melden sich während der Öffnungszeiten beim Dienst Meldeamt & Migration, um die Bedingungen für das gesetzliche Zusammenleben zu überprüfen und unterzeichnen die Erklärung.
Beendigung
Das gesetzliche Zusammenleben endet durch Heirat oder Tod, im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig (für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Dienststelle Meldeamt & Migration.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Umzug in getrennte Wohnungen ein gesetzliches Zusammenleben nicht automatisch aufgelöst wird.
Weitere Informationen auf Französisch finden Sie unter https://www.notaire.be/famille/la-cohabitation-legale
Meldeamt & Migration
Kontakt
- GERRETZ Heike +3280280121
- HERMANN-BRINKMANN Verena +3280280106
- REUTER Stephan +3280280139
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Adresse
Rathausplatz, 1 4780 St. VithÖffnungszeiten
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