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23.09.2010, 00:00

Verordnung Hecken scheren

veröffentlicht von: René Hoffmann

Artikel 27
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27.1. Gemäß den Vorschriften von Artikel 21 der Provinzialverordnung über das vizinale Straßen- und Wegenetz (nur Gemeindewege), durch die das Ausästen von Bäumen und Hecken jährlich vor dem 01. November auferlegt wird, damit sie nicht auf die öffentliche Straße hinausragen, muss jeder Anlieger, der Eigentümer, Mieter oder Bewirtschafter des betreffenden Geländes ist, dafür sorgen, dass:

  • die Hecken und Anpflanzungen, durch die das Eigentum und die öffentliche Straße begrenzt werden oder die in der Nähe der öffentlichen Straße angelegt sind, während des ganzen Jahres so gepflegt werden, dass sie nicht auf die öffentliche Straße ragen, keine Sichtbehinderung darstellen und niemanden behindern;
  • die Hecken oder Anpflanzungen, die Hinweisschilder, die Stromversorgung, das Kabelfernsehen oder die öffentliche Beleuchtung, Elektro-, Telefon- oder Fernsehverteilermasten oder -kasten und die Bürgersteige frei bleiben.

 

27.2. Die Hecke oder die Schösslinge, welche in der Hecke wachsen, müssen auf eine Höhe von 1,40 m begrenzt bleiben, insofern die Hecke sich auf einem Abstand unter zwei Metern von der Grenze der Straßenfahrbahn befindet.

Die Grenze der Wege wird ab dem Graben, auf der Höhe der Böschung, wenn es sich um einen Hohlweg handelt, oder am Fuße der Böschung, wenn der Weg erhöht ist, gemessen.

Die durch das Beschneiden entstandenen Abfälle und die abgeschnittenen Äste müssen unverzüglich aufgehoben und weggeräumt werden. Radwege und Bürgersteige müssen besenrein gesäubert werden.

Im Falle einer Parzelle, die mehreren Miteigentümern gehört, obliegt die Verpflichtung solidarisch jedem dieser Miteigentümer.

Bei Nichtausführung wird die Hecke auf Kosten des Übertreters durch die Gemeindedienste beschnitten, vorbehaltlich der vorgesehenen Strafbestimmungen.