Zur Erinnerung:
Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen der Einschreibung beim ADG und dem Erhalt deiner ersten Entschädigung, also dem Warte- oder Arbeitslosengeld. In dieser Wartzeit erhältst du weiterhin die Familienzulage (Kindergeld).
Die Dauer der Wartezeit hängt von deinem Alter ab und die Höhe des Wartegeldes wird durch deine familiäre Situation (allein lebend, Mitbewohner,...) bestimmt.
Wenn du deine Wartzeit jedoch unterbrichst, riskierst du deine Familienzulage zu verlieren noch bevor die Wartezeit beendet ist.
Du würdest gerne ins Ausland gehen, weißt aber nicht, ob das in der Wartezeit geht? In manchen Fällen ist es durchaus erlaubt, während der Wartezeit ins Ausland zu gehen ohne deine Wartezeit zu unterbrechen und ohne das Anrecht auf Familienzulage zu verlieren. Dies hängt davon ab, was genau du im Ausland machen wirst bzw. aus welchem Grund du ins Ausland gehst.
Du kannst ohne Unterbrechung deiner Wartezeit ins Ausland gehen um:
Die Tage, die du im Ausland unter einem normalen Arbeitsvertrag arbeitest, werden dir für deine Wartezeit anerkannt, d.h. sie verkürzen deine Wartezeit - aber nur wenn es sich um eine Arbeit handelt, für die in Belgien soziale Lasten angehalten würden.
Wenn ein Praktikum oder eine Weiterbildung deine Chancen erhöht, hinterher eine Arbeit zu finden, ist es erlaubt in der Wartezeit ein Praktikum oder eine Freiwilligenarbeit in einer NRO (Nichtregierungsorganisation), Firma oder einer anderen Organisation zu machen. Der Direktor des Landesamts für Arbeitsbeschaffung (LFA oder ONEM in französisch) entscheidet ob dein Projekt diese Bedingungen erfüllt oder nicht.
Es ist ratsam, im Vorfeld die Genehmigung anhand des Formulars C94 C, welches du bei der Hilfszahlstelle für Arbeitslosenunterstützung (HFA oder CAPAC in französisch) oder einer Gewerkschaft deiner Wahl erhältst, zu beantragen. Wenn dein Praktikum oder deine Weiterbildung durch das LFA genehmigt wird, bekommst du weiterhin Familienzulage während deines Auslandaufenthaltes.
Allgemein kann man sagen, dass die Praktikas, die im Rahmen eines europäischen Programms im Ausland absolviert werden, vom LFA anerkannt werden und die Wartzeit somit nicht verlängern. Darunter fällt z.B. der Europäische Freiwilligendienst, Socrates, Grundvig, Eurodyssée, Leonardo da Vinci,...
Für manche Praktikas gibt es eine finanzielle Entschädigung durch die Organisation im Ausland: Verzichte nicht darauf, der Erhalt dieser Entschädigung unterbricht normalerweise nicht deine Wartezeit.
Du unterbrichst deine Wartezeit um:
Durch ein Vollzeitstudium im Ausland zählst du wieder als ganz normaler Student und kannst somit keine Wartezeit absolvieren, da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn du in Belgien wieder ein Vollzeitstudium aufnimmst.
Wenn du Urlaub im Ausland machst, verlängerst du normalerweise deine Wartzeit um die Zeit, die dein Auslandsaufenthalt dauert. Vergiss nicht im Vorfeld das LFA von deiner Reise zu informieren. Wenn du das nicht machst und sie dich kontrollieren, riskierst du administrative Strafen.
Auslandsaufenthalte die nicht der beruflichen Eingliederung dienen (Au-Pair Aufenthalte, Farmabreiten, Jugendaustausche,....) werden nicht als Wartezeit anerkannt.
Weitere Informationen:
oder
> zur Seite vom Onem (Download Formulare)
Verantwortliche Herausgeberin: Infotreff Eupen - Lara Liebertz - Faltblatt Juli 2010
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