MITTEILUNG DES MESSTECHNISCHEN DIENSTES des FÖD Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie
Ab dem 1. Januar 2010 wird die Kontrolle der Messgeräte im Wirtschaftsleben teilweise privaten Prüfstellen übertragen.
Die Messungen im Geschäftsleben müssen mit geeichten Messgeräten ausgeführt werden. Die Messgeräte werden einer ersten Eichung unterzogen (um sicher zu stellen, dass sie mit dem zugelassenen Muster übereinstimmen) und werden danach einer periodischen Eichung oder Nacheichung unterworfen.
Die Prüfung der Messgeräte mit Hinblick auf die Nacheichung wurde privaten Prüfstellen übertragen. Diese Stellen haben zwar eine technische Aufgabe, aber sind nicht zuständig für strafrechtliche Verfolgungen.
Von nun an wird der Messtechnische Dienst sich mit der Überprüfung der Aktivitäten der Prüfstellen, mit der Ausführung punktueller Kontrollen an Ort und Stelle und mit den eventuellen strafrechtlichen Maβnahmen beschäftigen.
In diesem Rahmen wurde ein erster königlicher Erlass bezüglich nicht-automatisch funktionierender Waagen am 15. Dezember 2009 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Welche neuen Verpflichtungen entstehen für die Benutzer von Waagen?
In Zukunft muss der Benutzer selbst die Nacheichung für seine Messgeräte beantragen und dabei die ordnungsgemäβe Periodizität (4 Jahre) respektieren. Er kann sich dafür an eine der anerkannten Prüfstellen wenden. Für einfache Waagen mit einer Last unter 30kg kann er eventuell den Messtechnischen Dienst in Anspruch nehmen (Siehe Beilage für die Liste der anerkannten Prüfstellen).
Wie es heute schon der Fall ist, muss der Geschäftsmann dem Messtechnichen Dienst jede Inbetriebnahme eines Messgerätes entweder per Brief oder per E-Mail mit Angabe der ZDU Nummer und der technischen Daten des Messgerätes melden. Er muss sich auch vergewissern, dass die Messgeräte richtig funktionieren, dass die Versiegelung, die Zeichen der ersten Eichung, die CE-Konformitätsmarkierung und die Nacheichungsvignette
unbeschädigt sind oder prüfen, dass das Wartungsvertrag eingehalten wird.
Der Geschäftsmann soll jedes nicht-konforme Messgerät auβer Dienst stellen. Der Abänderungserlass bestimmt auch das Muster der Klebevignette, die die Prüfstelle anbringen wird. Die Vignette weist die Annahme, die Verweigerung oder die bei der Nacheichung hinausgeschobene Annahme des Messgeräts nach. In diesem Fall gibt die Vignette den Herstellungstermin an.
Die Beamten des Messtechnischen Dienstes können wie vorgehabt stets ein Protokoll über einen Verstoβ gegen die gesetzlichen Bestimmungen erfassen und den Zuwiderhandelnden vorschlagen, eine Summe zu bezahlen, die den Strafprozess einstellt. Es werden groβe Geldstrafen vorgesehen für denjenigen, die ein Messgerät, das sichtbar nicht gut funktioniert, besitzt oder benutzt. Diese Messgeräte können gegebenenfalls sogar in Beschlag genommen werden.
Kontakte und Informationen
Für weitere Informationen und Anfragen für Nacheichungen wenden Sie sich bitte an die anerkannten Prüfstellen, deren Liste sich in der Beilage befindet, oder an unseren regionalen Dienst
Rue Lucien Namèche 14,
5000 Namur
Tél. : 081/25.14.50
Fax : 081/25.14.59
Email : Metrology.Namur@economie.fgov.be
economie.fgov.be/nl/ondernemingen/Marktreglementering/Metrologie/wettelijke_metrologie/index.jsp