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Finanzielle Unterstützung - Individuelle Kläreinheit/-system

Die finanzielle Unterstützung ist von Änderungen im Jahre 2016 betroffen. Zusammenfassend gilt folgende Tabelle:

Einrichtung eines Klärsystems

Prämie

Bedingungen

  • Nur für aggregierte Klärsysteme
  • Autonome Sanierungszone
  • Kein Kommerz (Ferienhäuser, Industrie, …)
  • Keine Prämie für Neubauten/Umbauten mit Schmutzerhöhung. Prämie gilt nur für Bauten, die vor dem Datum des ersten PCGE oder PASH erbaut wurden.

Prämie

  • Keine prioritäre Zone → 1.000€
  • prioritäre Zone I (Präventivzone, Gebietsuntersuchung) → 3.500€
  • prioritäre Zone II (umweltrelevante Bedeutung)
    → 2.500 €

Aufschlag der Prämie

  • + 350 € /EH bei > 5 EH
  • Extensives Klärsystem → + 700 €
  • Versickerungstest → + 150€
  • Versickerung→ 500 €

Wiederinstandsetzung

Prämie

Bedingungen

  • Klärsystem mindestens 15 Jahre alt
  • Nachweis der Notwendigkeit der Wiederinstandsetzung

Prämie

  • Maximal 1.000€
  • Limit 70% der Gesamtrechnung

Wartung

Finanzielle Unterstützung

Bedingungen

  • keine TKAR Befreiung

Finanzielle Unterstützung

  • 120 € für Kläreinheit (alle 18 Monate)
  • 150 € für Kläranlage (alle 9 Monate)
  • 200 € für Klärstationen (alle 4 Monate)

Bei TKAR Befreiung -> vollständig zu Lasten des Betreibers

Entleerung

S.P.G.E.

Bedingungen

  • KEINE TKAR Befreiung
  • Durch einen aggregierten Entlerrer

Beteiligung

vollständig zu Lasten der S.P.G.E.

Kontrollvorgänge

Vollständig zu Lasten der Wallonischen Region

Bedingungen

keine TKAR Befreiung

Kosten

Vollständig zu Lasten der Wallonischen Region

 

Neben diesen Kontrollen, kann die SPW (Service Public de Wallonie) ebenfalls Kontrollen in voller Unabhängigkeit durchführen, um die effektive Abwasserreinigung zu kontrollieren.

Die Internetplattform SIGPAA sind folgende Listen einsehbar

  • Aggregierte Systeme
  • Zertifizierte Installateure
  • Instandhaltungsdienstleister
  • konventionelle Entleerungsunternehmen

 

Dieser Text basiert auf die gültigen Gesetzgebungen, Stand Januar 2020. Bei einer Abänderung der betreffenden Gesetzgebung, kann eine Anpassung verpflichtend sein, die von diesem Text abweicht.