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Gesellschaftsordnung

Vom Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens alle zwei Monate und zwar grundsätzlich am zweiten Dienstag des jeweiligen Monates. In Dringlichkeitsfällen kann der Verwaltungsrat jederzeit einberufen werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Präsident.

Zu den Sitzungen wird schriftlich spätestens acht Tage vorher eingeladen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich.

In Personalfragen und in anderen wichtigen Punkten kann die Abstimmung durch den Verwaltungsrat geheim sein. Ergibt sich bei einer öffentlichen Abstimmung Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Falls sich Stimmengleichheit bei einer geheimen Abstimmung ergibt, werden aufeinanderfolgend so viele Abstimmungen durchgeführt, bis Stimmenmehrheit vorliegt.

Der Verwaltungsrat versammelt sich in den Räumlichkeiten des Sport- und Freizeitzentrums (SFZ) Sankt Vith.

Der Schriftführer fasst über die Sitzungen einen Bericht ab. Dieser Bericht wird in der folgenden Sitzung des Verwaltungsrates vorgelesen.
Der verlesene Bericht ist im Falle der Gutheißung durch die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder zu unterschreiben. Der Verwaltungsrat darf zu seinen Sitzungen zwecks Information und Beratung Drittpersonen einladen. Diese Drittpersonen haben kein Stimmrecht

Von den Generalversammlungen

Zu den Generalversammlungen wird durch den Verwaltungsrat, wenigstens acht Tage vorher, so wie in den Statuten Vorgesehen, eingeladen.

  • Die Einladungen beinhalten die Tagesordnung.
  • Den Ort der Generalversammlungen bestimmt der Vorstand.
  • Der Schriftführer fasst über die Generalversammlungen einen Bericht ab.
  • Die Berichte werden in der jeweils folgenden Generalversammlung vorgelesen. Sie werden durch den Verwaltungsrat unterschrieben.

Für die Überprüfung des Kassenberichtes ernennt die Generalversammlung zwei Kommissare. Diese nehmen die Überprüfung der Kasse zusammen mit dem Kassierer vor.

Wird der Kassenbericht durch die Generalversammlung gutgeheißen, so unterschreiben die Kommissare denselben. Falls der Kassenbericht nicht gutgeheißen wird, muss eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen werden. Diese entscheidet über den Kassenbericht nach gründlicher Beratung.

Von den Finanzen

Die Einnahmen der Sportgemeinschaft bestehen:

  • aus den Beträgen der Mitgliedsvereine;
  • aus Beihilfen gleich welcher Herkunft;
  • aus freiwilligen Spenden.

Die Höhe der Beiträge legt der Verwaltungsrat fest. Die Beiträge werden spätestens Ende April des Geschäftsjahres durch die Mitgliedsvereine der Sportgemeinschaft zur Verfügung gestellt.

Die Kosten werden durch den Kassierer verwaltet. Derselbe kann jederzeit gebeten werden über die finanzielle Lage zu berichten. Er führt ein Kontobuch. Alle Belege sind chronologisch zu ordnen.
Der Verwaltungsrat beschließt die zu tätigen Ausgaben. In Dringlichkeitsfällen ist der Präsident berechtigt, Ausgaben zu genehmigen.

Von den Aufnahmebedingungen

Will ein Sportverein der Sportgemeinschaft Sankt Vith beitreten, muss er einen schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat stellen.
Über diesen Antrag entscheidet der Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung.

Um als Mitglied aufgenommen werden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Sportverein muss seinen Sitz in der Stadtgemeinde Sankt Vith oder in einer Nachbargemeinde, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehört und die selbst über keine Sportgemeinschaft (oder über keinen Sportrat) verfügt, haben.
  • Er muss sich verpflichten die Statuten der Sportgemeinschaft Sankt Vith V.o.G. bedingungslos anzunehmen und den pro Mitgliedsverein festgelegten Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  • Er muss zwei seiner Vorstandsmitglieder als Verwaltungsratsmitglieder vorschlagen (ein effektives und ein Ersatzmitglied).
  • Ab dem Geschäftsjahr, das dem der Aufnahme erfolgt, nimmt das neue Mitglied an der Verteilung von Geldern usw... seitens der Sportgemeinschaft teil.
  • Die Erfüllung der Bedingungen ist im Antrag nachzuweisen.

Beschließt der Verwaltungsrat den Verein nicht aufzunehmen oder die Aufnahme aufzuschieben, so wird der antragstellende Verein hiervon, eventuell unter Anführung der Gründe, in Kenntnis gesetzt.

Der Verwaltungsrat kann Persönlichkeiten der Sportwelt und solche, die sich um den Sport irgendwie verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder in die Gesellschaft aufnehmen.

Dieselben haben kein Mitspracherecht, werden jedoch zu den Generalversammlungen eingeladen.

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